Einleitung
Im Wege der Auslegung des Verordnungszwecks wurde vom Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgestellt, dass die Vorgabe (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 der 6. BayIfSMV) der Ausübung des Fechtsports nicht entgegensteht.
Gegen eine gegebenenfalls kurzfristige Unterschreitung des Mindestabstandes bei der Sportausübung bestehen deshalb seitens des Ministeriums keine Einwände.
Umsetzung
Unsere Gesundheit steht für uns an oberster Stelle, drum sind die folgenden Regeln unbedingt einzuhalten:
Der Gesetzgeber beschreibt folgende Allgemeine Verhaltensempfehlungen:
• 1,5 m Mindestabstand, wo immer es möglich ist
• Ausreichende Handhygiene
• Tragen einer Maske (mindestens medizinische Gesichtsmaske) in Innenräumen
• Ausreichende Belüftung in Innenräumen
• Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und Vermeidung unnötiger Kontakte, besonders bei Veranstaltungen mit Publikumsverkehr.
