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Einleitung

Im Wege der Auslegung des Verordnungszwecks wurde vom Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgestellt, dass die Vorgabe (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 der 6. BayIfSMV) der Ausübung des Fechtsports nicht entgegensteht.

Gegen eine gegebenenfalls kurzfristige Unterschreitung des Mindestabstandes bei der Sportausübung bestehen deshalb seitens des Ministeriums keine Einwände.

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Umsetzung

Unsere Gesundheit steht für uns an oberster Stelle, drum sind die folgenden Regeln unbedingt einzuhalten:

Der Gesetzgeber beschreibt folgende Allgemeine Verhaltensempfehlungen:
• 1,5 m Mindestabstand, wo immer es möglich ist
• Ausreichende Handhygiene
• Tragen einer Maske (mindestens medizinische Gesichtsmaske) in Innenräumen
• Ausreichende Belüftung in Innenräumen
• Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und Vermeidung unnötiger Kontakte, besonders bei Veranstaltungen mit Publikumsverkehr.

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